ambulante-pflege-header.jpg Foto: A. Zelck / DRK e.V.
Ambulante PflegeAmbulante Pflege

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Pflege zu Hause

Brauchen Sie oder ein anderes Mitglied der Familie zu Hause Hilfe?
Das Deutsche Rote Kreuz kann Ihnen auch zu Hause helfen.
Diese Hilfe nennt man:
Ambulante Pflege.
Diese Hilfe ist für alte oder kranke oder behinderte Menschen.
Diesen Menschen kann das Deutsche Rote Kreuz auch zu Hause helfen.

Manuela Dilzer

Leitung BRK Ambulanter Pflege- und Betreuungsdienst

Tel.: 09191/7077-71
Fax: 09191/7077-74 dilzer@kvforchheim.brk.de Henri-Dunant-Str. 1
91301 Forchheim

Mit dieser Hilfe können Sie oder ein anderes Mitglied der Familie zu Hause bleiben.Sie müssen nicht in ein Kranken-Haus.
Auch nicht wenn Sie krank oder behindert sind.
Die ambulante Pflege kann in vielen Situationen zu Hause helfen.

Wobei kann der ambulante Pflege-Dienst unterstützen?

Dabei kann Ihnen die ambulante Pflege helfen:

  • Beim Waschen oder beim Anziehen und Ausziehen.
  • Wenn Sie Tabletten nehmen müssen.
  • Wenn Sie eine Beratung brauchen.
  • Beim Einkaufen und beim Kochen und beim Putzen.
  • Wenn Sie zu Hause andere Probleme haben.

Andreas Seemann

Leitung ambulante Pflege im Seniorenzentrum Gößweinstein
 

Tel.: 09242/7409-13
Fax: 09242/7409-20

info.go@kvforchheim.brk.de


Seniorenzentrum Gößweinstein
Etzdorfer Straße 6
91327 Gößweinstein

Wo kann ich mehr erfahren?

Wollen Sie mehr dazu wissen?

Das Deutsche Rote Kreuz in Ihrer Stadt kann Sie dazu beraten.
Dort erfahren Sie auch die Preise für diese Hilfe.
Dann wird für Sie ein Angebot gemacht.
Darin werden die Leistungen erklärt und auch alle Preise.
Am Ende können Sie sich entscheiden.

Bekommen Sie kein Geld von der Pflege-Versicherung?
Dann können Sie die gleiche Hilfe vom Deutschen Roten Kreuz trotzdem bekommen.
Sie können die Hilfe dann selbst bezahlen.
Man sagt auch:
Als Privat-Leistung.

Diese Internet-Seite von der Regierung bietet weitere Informationen an:
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege/pflege-berater/ambulante-pflege.html

Hinweis: Dieser Link führt auf die Seite eines anderen Anbieters und Sie verlassen unsere Webseite.

Broschüre zu den Leistungen der Pflegeversicherung

Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums zu den Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017
Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums

Umfangreiche Informationsbroschüre des BRK

Die Leistungen der Pflegeversicherung

Wie setzt sich die Kombinationsleistung zusammen?

Sogenannte Kombinationsleistungen setzen sich aus dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen zusammen. Die Geldleistungshöhe der Kombinationspflege richtet sich nach Ihrem Pflegegrad und der Höhe der angewendeten Pflegesachleistungen, die diesem entsprechen.

Haben Sie mindestens Pflegegrad 2, stehen Ihnen folgende Leistungen Ihrer Pflegekasse zu, die Sie durch die Kombinationspflege miteinander kombinieren können:

Pflegegeld ist vorgesehen für die häusliche Betreuung und Pflege durch Angehörige oder vergleichbar Nahestehende. Die Pflegekasse überweist der pflegebedürftigen Person das Pflegegeld, abhängig vom Pflegegrad. Der Pflegebedürftige kann frei über den Zuschuss der Pflegekasse verfügen. In der Regel reicht er das Geld an die betreuende Person (meist der pflegende Angehörige) weiter. Pflegegeld ist somit eine finanzielle Aufwandsentschädigung für die häusliche Pflegetätigkeit.

Pflegesachleistungen sind vorgesehen für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Tagespflege oder Nachtpflege. Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege sind Leistungen der Grundpflege. Über die Pflegesachleistungen kann der Pflegebedürftige nicht frei verfügen.

Die folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über die Geldleistungen der Pflegekasse, die Pflegebedürftigen je nach Pflegegrad zustehen.

 

PflegegradPflegegeldleistungPflegesachleistung
1--
2316€ monatlich724€ monatlich
3545€ monatlich1.363€ monatlich
4728€ monatlich1.693€ monatlich
5901€ monatlich2.095€ monatlich

Stand 01/22

Körperbezogene Pflegemaßnahmen

Körperbezogene Pflegemaßnahmen sind eine wichtige Tätigkeit unseres Pflegedienstes. Dazu gehören im Sinne des SGB XI pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Prophylaxen:

  • Körperpflege (Pflege im Bett, am Waschbecken, Dusche, Vollbad oder Teilbad)
  • Hautpflege, Haarpflege
  • Aus- und Ankleiden
  • Mobilisation, Bett richten
  • Mundpflege, Rasur
  • Lagerung, Krankenbeobachtung
  • Vorbeugende Maßnahmen, z.B. zur Verhinderung von Druckgeschwüren, Gelenkversteifungen und bei Lungenentzündungen
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege nach SGB V umfasst die Ausführung  ärztlicher Verordnungen bzw. medizinischer Maßnahmen zur Sicherung der ärztlichen Behandlung durch unser ausgebildetes Fachpersonal. Wir arbeiten eng mit Hausärzten, Krankenkasse etc. zusammen, um eine optimale Versorgung zu sichern. Beispiele sind:

  • Injektionen
  • Verbände
  • Katheter legen und wechseln
  • Physikalische Maßnahmen, z.B. Einreibungen
  • Dekubitus-Versorgung
  • Augentropfen  verabreichen
  • Medikamentenkontrollen und -verabreichung
  • Absaugen
  • Stoma-Versorgung
  • Einläufe
  • Enterale Ernährung über PEG Sonde
  • Parenterale Ernährung über Port

Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in einen Pflegegrad eingestuft ist.
Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 € im Kalenderjahr. Auch ein Abruf zur stundenweisen Leitungserbringung ist möglich. Details erhalten Sie bei unserem Team. 
Wir bieten Ihnen die Betreuung, die Erbringung individueller Hilfen für die Zeit Ihrer Abwesenheit. Sie als Pflegeperson können die Zeit für sich nutzen, um sich zu erholen, Termine wahrzunehmen oder einfach einmal Zeit für sich selbst zu haben. Die Verhinderungspflege wird auf Antrag bei der Pflegekasse gewährt.

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Patienten erhalten u.a. Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37 c SGB V, wenn sie

  • aus dem Krankenhaus entlassen werden
  • aber noch nicht rehafähig sind
  • kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben

Der Leistungsanspruch des SBG V ist an die Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt:

  • Beschränkung des Anspruchs auf vier Wochen im Jahr
  • Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der Aufwendungen der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.612 €
  • Leistungserbringung u.a. durch zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI

Wie geht es weiter?

Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort, siehe oben rechts, Kontakt auf.